FAQ-Bereich der AG MDR
Hier finden Sie die meistgestelltesten Fragen zur MDR und ihre Antworten. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie diese bitte an mdr@dgihv.org. Wir bemühen uns um zeitnahe Antworten.
MDR - Allgemeines
Der Begriff des „Inverkehrbringens“ entspricht dem Begriff des „erstmaligen Inverkehrbringens“ nach dem MPG. Im Rahmen der Lieferkette Hersteller à Händler à Verbraucher findet daher ein „Inverkehrbringen“ lediglich im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler statt. Jede weitere Abgabe etwa an den Endkunden stellt kein weiteres „Inverkehrbringen“ mehr dar.
Inbetriebnahme meint den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden kann.
Händler müssen darauf achten, dass sie nur Produktabbildungen und Informationen verwenden, die vom Hersteller für das jeweilige Produkt vorgesehen sind. Jegliche Abweichung (z. B. Bilder von alten oder anderen Versionen oder Varianten), die in irgendeiner Weise einen falschen Eindruck bezüglich des Produkts und seiner Eigenschaften erwecken kann, ist untersagt.
Die genannte Regelung des Art. 120 Abs. 4 MDR besagt, dass Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 als AIMDD- bzw. MDD-konforme Produkte rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und Produkte, die ab dem 26. Mai 2021 gemäß den Absätzen 3, 3a, 3b und 3f in Verkehr gebracht wurden, weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Ja. Sie bleiben bis zu ihrem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitpunkt gültig, längstens jedoch bis zum 27.05.2024 (Art. 120 Abs. 2 S.2 MDR)
Nein. Die Regelung aus Art. 120 MDR sieht ausdrücklich Bescheinigungen von „Benannten Stellen“ vor.
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